Veranlagung von Abwassergebühren mit Starkverschmutzerzuschlag
Veranlagung von Schmutzwassergebühren
Kommunen sind zuständig für die Abwasserbeseitigung in ihrem Einzugsgebiet. Damit ist es auch ihre Aufgabe, die Kosten für den Abwassertransport und die -behandlung gemäß den Anforderungen des Kommunalabgabengesetzes verursachergerecht zu veranlagen. Häufig findet für die Erhebung von Abwassergebühren der Frischwassermaßstab Anwendung, mit dem eine rein volumenabhängige Veranlagung der Abwassergebühren vorgenommen wird. Dieser ist für eine verursachergerechte Veranlagung aber nur dann geeignet, wenn lediglich unerhebliche Unterschiede zwischen den eingeleiteten Abwässern bestehen.
Unterscheiden sich die Konzentrationen der relevanten Schmutzparameter, z. B. bei industriell/gewerblichen gegenüber häuslichen Einleitern, so sind diese auch in der Kostenverteilung zu berücksichtigen. Ein Gebührenmodell, in dem für höher belastete Schmutzwässer höhere Gebühren erhoben werden, bietet die Möglichkeit, Indirekteinleiter, die die Reinigungsleistung der Kläranlagen in höherem Maße beanspruchen, mit entsprechenden Zuschlägen zu veranlagen. Diese Zuschläge werden als Starkverschmutzerzuschlag (SVZ) bezeichnet.
Einführung eines Gebührenmodells mit Starkverschmutzerzuschlag
Das FiW begleitet Kommunen bei der Einführung und Aktualisierung von Gebührenmodellen mit Starkverschmutzerzuschlag.
In einem ersten Schritt erfolgt dabei eine Szenarienbetrachtung zur Veranschaulichung der potenziellen Auswirkungen, da die Einführung auch immer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist, z.B. für die Probenahme und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig existieren rechtliche Grundlagen, die Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Einführung verpflichten.
Entscheidet sich eine Kommune zur Einführung eines Starkverschmutzerzuschlags, werden im Vorfeld grundlegende Bestimmungen zur Probenahme/-analyse und die Ermittlung der Zuschläge einer Messrichtlinie festgelegt. Bei der anschließenden Entwicklung einer differenzierten Berechnungsformel werden stets die individuellen Voraussetzungen der Kommune geprüft und berücksichtigt.
Abschließend erhalten die Kommunen eine Berechnungsdatei, mit der sie zukünftig Starkverschmutzerzuschläge eigenständig berechnen und in ihren Gebührenhaushalt integrieren können.