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OVG Münster bestätigt FiW-Modell für Starkverschmutzerzuschläge

Langjähriges Verfahren zur Abwassergebührenveranlagung abgeschlossen

Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) hat mit seinem Urteil vom 27.11.2025 (Aktenzeichen: 9D 64/19.NE) zur Ausgestaltung eines kommunalen Starkverschmutzerzuschlags wesentliche fachliche und methodische Grundlagen bestätigt, die am Forschungsinstitut für Wasserwirtschaft und Klimazukunft an der RWTH Aachen (FiW) e.V. entwickelt und in der Praxis umgesetzt wurden. Gegenstand des Normenkontrollverfahrens war die Abwassergebührensatzung einer Kommune in NRW, deren Regelungen zum Starkverschmutzerzuschlag vom FiW konzeptioniert wurden.

Das Gericht stufte den überwiegenden Teil der Regelungen als juristisch zulässig ein. Beanstandet wurde ausschließlich eine formale Präzisierungspflicht zum Zeitpunkt der Probenahme. Die fachliche Methodik, u.a. Parameterwahl, Schwellenwerte, Kostenverteilung und Berechnungslogik akzeptierte das OVG ausdrücklich. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Das OVG stellte zunächst klar, dass Kommunen bei der Abwassergebührenbemessung nicht auf einen rein mengenbezogenen Maßstab, den sogenannten Frischwassermaßstab, beschränkt sind. Zuschläge für Starkverschmutzer sind generell zulässig, um den Grad der höheren Inanspruchnahme der Abwasserbehandlungsanlagen gebührentechnisch abzubilden. Das Gericht erkennt ein verschmutzungs- und frachtbasiertes Gebührenmodell als sachgerechte Ausprägung des Äquivalenzprinzips an. Auch ein Lenkungszweck, etwa zur Reduktion von Schmutzfrachten, darf mit der Gebührenbemessung verfolgt werden.

Juristische Bestätigung der fachlichen Ausgestaltung
In einem umfassenden Verfahren wurden die in der Satzung formulierten Rahmenbedingungen zur Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen einer detaillierten Prüfung durch das Gericht unterzogen. Das Urteil bestätigte anschließend zentrale fachliche Entscheidungen der FiW-Konzeption:

Die Zuordnung von Klärkosten anhand weniger kostenrelevanter Parameter, in diesem Fall Abwassermenge (Q), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB), Gesamtstickstoff gebunden (TNb) und Gesamtphosphor (Pges), wird als ausreichend und sachgerecht angesehen. Diese Parameter gelten als geeignete Indikatoren für den klärtechnischen Aufwand und die Betriebskosten, können aber je nach Verfahrenstechnik der Kläranlage variieren. Dies könnte zukünftig u.a. im Hinblick auf die neuen Anforderungen der EU-Kommunalabwasserrichtlinie (EU-KARL) und einer 4. Reinigungsstufe relevant werden.

Die Abgrenzung von Starkverschmutzern zu häuslichem Abwasser auf Basis von Fachliteratur und DWA-Regelwerken, insbesondere des Arbeitsblatts DWA-A 198, akzeptiert das Gericht ausdrücklich, genau wie die Umrechnung einwohnerspezifischer Frachten in Konzentrationen. Die Verwendung von Pufferzuschlägen zugunsten der Betriebe wurde als fachlich tragfähige Option zur Erhöhung der Akzeptanz bewertet, gleichzeitig besteht aber keine Pflicht für eine Bonusregelung für unterdurchschnittlich belastetes Abwasser.

Der vom FiW entwickelte Kostenverteilungsschlüssel, der Klärkosten verursachergerecht einzelnen Parametern zuordnet, hält ebenfalls der gerichtlichen Prüfung stand. Zulässig sind sowohl die Zusammenfassung mehrerer Kläranlagen zu einer Kostenrechnungseinheit als auch der Rückgriff auf Literaturwerte oder fachlich fundierte Schätzungen, bspw. falls keine fallbezogenen Daten vorliegen. Auch die Einbeziehung von Fixkosten in den Zuschlag wurde für den vorliegenden Anwendungsfall nicht beanstandet.

Die mathematische Formel verstößt nach Auffassung des OVG nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da die Berechnung mit den gängigen mathematischen Grundkenntnissen durchgeführt werden kann. Maßstab ist für das Gericht in diesem Zusammenhang der fachlich informierte Indirekteinleiter. Voraussetzung sind transparente Parameter, nachvollziehbare Rechenschritte und die transparente Bereitstellung der Messergebnisse, die durch die in der Satzung verankerten Regelungen sichergestellt wurden.

Stichprobenbasierte Messungen sind dabei als eine von mehreren Probenahmearten grundsätzlich zulässig. Mangels gesetzlicher Vorgaben in der Abwassergebührenveranlagung ist der begründete Verweis auf die referenzierte Fachliteratur zulässig. Eine Verpflichtung zu durchflussproportionalen Messungen, zur gesonderten Behandlung von Batch-Betrieben oder zur rechnerischen Berücksichtigung kanalinterner Rückhalteffekte besteht nicht.

Präzisierungsbedarf an der Schnittstelle von Technik und Normsetzung
Als einzigen tragenden Mangel identifizierte das Gericht eine fehlende hinreichend bestimmte Regelung zum Zeitpunkt der Probenahme. Die Satzung legte Art und Häufigkeit der Beprobung fest, enthielt jedoch keine klare normative Vorgabe dazu, wann Proben zu entnehmen sind, etwa zufällig verteilt oder in definierten Belastungszeiträumen. Das OVG fordert hier eine präzisere satzungsrechtliche Festlegung und hob aufgrund dieses Mangels den entsprechenden Satzungsparagraphen auf. Diese Entscheidung stellt eine neue Anforderung zur satzungsrechtlichen Verankerung von Regelungen zum Zweck der Abwassergebührenveranlagung in Deutschland dar.

Bedeutung für Kommunen und Praxis
Mit dem Urteil erhält das vom FiW entwickelte Gebührenmodell zur Erhebung von Starkverschmutzerzuschlägen eine umfassende gerichtliche Bestätigung. Kommunen gewinnen damit Rechtssicherheit für fachlich fundierte, verschmutzungsbasierte Gebührenmodelle, die sich am Verursacher- und Äquivalenzprinzip orientieren. Zugleich zeigt die Entscheidung, an welcher Stelle Satzungen künftig präzisiert werden müssen, um formale Angriffsflächen zu vermeiden.

Das FiW wird Kommunen bei der fachlichen Konzeption, gutachterlichen Herleitung und rechtssicheren Ausgestaltung von Starkverschmutzerzuschlägen und Abwassergebührensystemen künftig noch differenzierter unterstützen können. Die Forderungen des Gerichtes werden dabei zeitnah in laufenden und kürzlich abgeschlossenen Projekten des FiW berücksichtigt. Das Urteil des OVG Münster markiert dabei einen wichtigen Referenzpunkt für die Weiterentwicklung guter Praxis in der Abwassergebührenveranlagung.